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Welche Regeln oder Verbote gibt es bei einer Nebentätigkeit?

Nebenjob
© fizkes - Shutterstock.com

Immer mehr Menschen kommen mit dem Einkommen aus ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nicht mehr aus, um die monatlichen Kosten zu decken oder um etwas sparen zu können. Eine Nebentätigkeit könnte deshalb eine Lösung sein, aber welche Regeln oder Verbote gibt es bei einer Nebentätigkeit?

Wer darf grundsätzlich eine Nebentätigkeit ausüben?

Grundsätzlich darf jeder eine Nebentätigkeit ausüben, das ist sogar im Grundgesetz in § 12 Abs. 1 als das Recht auf Berufsfreiheit festgelegt. Dennoch gibt es gesetzliche Regelungen und auch Beschränkungen. Die wichtigsten Fakten in Kürze:

  • Arbeitnehmer oder Rentner und auch Beamte können eine Nebentätigkeit ausüben
  • Bis auf Beamte muss kein Arbeitnehmer seinen Chef um Erlaubnis fragen
  • Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen der Versicherung die Nebentätigkeit melden
  • Weitere Regeln gibt es über Tarifverträge, Bundesbeamtengesetze, das Arbeitszeitgesetz und die Nebentätigkeitsverordnung der Länder

Grundsätzlich das man also zusätzlich zu seinem Hauptjob eine Nebentätigkeit ausüben, es ist nicht wichtig, ob sie die Haupttätigkeit in irgendeiner Form berührt. Aber, und das ist der wichtigste Grund dafür, dass Arbeitgeber den Nebenjob nicht billigen, ist für die Konkurrenz zu arbeiten. In diesem Fall würde das Wettbewerbsverbot greifen und der Arbeitnehmer muss befürchten, seinen Hauptjob zu verlieren. Es reicht jedoch nicht, wenn das lediglich bekannt wird. Das Ausüben der Tätigkeit muss nachweislich die Interessen des Arbeitgebers beschädigen.

Welche Richtlinien gelten für Nebenjobs?

Meistens sind es Menschen, die ohnehin ein kleines Einkommen haben, die einen Nebenjob annehmen. Wer nur einen Halbtagsjob bekommen konnte, hat die Möglichkeit, einen Nebenjob anzunehmen, um das Gesamteinkommen aufzubessern.

Besonders vorsichtig sollten Rentnerinnen und Rentner sein, die durch einen Nebenjob ihre Rente aufbessern möchten. Grundsätzlich hat man das Recht, als Rentenempfänger noch eine Tätigkeit auszuüben, wenn man sich körperlich dazu in der Lage fühlt. Ein Unterschied besteht jedoch, denn wer noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, darf nur im Rahmen eines 450-Euro-Minijob ohne Rentenabzüge verdienen. Bei höherem Verdienst muss dieser zusätzlich zur Rente versteuert werden.

Lohn Nebenjob
Bis zu 520 Euro im Monat dürfen in einem Nebenjob hinzuverdient werden.
(© Irina Shatilova – Shutterstock.com)

Wer im Berufsleben steht – unabhängig von einem Vollzeit- oder Teilzeitjob – kann einen Nebenjob annehmen. Wird dieser als 450-Euro-Minijob ausgeübt, wird keine weitere Versteuerung erhoben, allerdings kann sich bei Verheirateten durch das Ehegattensplitting das Jahreseinkommen negativ auf die Versteuerung auswirken.

Wichtig:
Seit dem 01.10.2022 dürfen bis zu 520 Euro monatlich im Nebenjob hinzuverdient werden.

Ähnlich verhält es sich bei Paaren, die gerade Eltern geworden sind und in der Elternzeit einen Nebenjob annehmen möchten. Hier darf man jedoch nur bei seinem Hauptarbeitgeber tätig werden und die Elternzeit mit bis zu 30 Wochenstunden aufbessern. Der Wunsch nach einer Nebentätigkeit muss beim Arbeitgeber beantragt werden, auch wenn man letztlich bei einem anderen Unternehmen eine Nebentätigkeit aufnimmt. Dies darf der Hauptarbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Der Hinzuverdienst wird auf das Elterngeld angerechnet, allerdings kann man auch auf den Nebenverdienst Werbungskosten geltend machen.

Die Versicherungspflicht von Nebentätigkeiten

Wenn von einem Nebenjob die Rede ist, muss immer auf die Versicherungspflichten geachtet werden. Ist man freiwillig gesetzlich krankenversichert, wird die Krankenkasse den monatlichen Versicherungsbeitrag entsprechend anpassen. Durch die Anmeldung über die Minijobzentrale entstehen dem Arbeitnehmer für die Nebentätigkeit bis 520 € monatlich keine weiteren Abzüge, es sei denn, er wählt einen freiwillig zu zahlenden Anteil in die Rentenversicherung.

Grundsätzlich kann ein Nebenjob auch über 520 € im Monat als Einkommen bieten, dann wird er jedoch ganz normal als Einkommen versteuert. Bleibt der monatliche Betrag unter 520 €, zahlt lediglich der Arbeitgeber eine Pauschale von 2 % Lohnsteuer.

Auch bei einem Minijob haben Arbeitnehmer die gleichen Rechte, wie sie für den Hauptjob gelten. Das heißt, sie haben einen Urlaubsanspruch für den Nebenjob. Jedoch darf der Nebenjob nicht den Urlaub des Hauptjobs beeinträchtigen. Gemäß dem Arbeitszeitengesetz darf der Nebenjob nur bis zu 10 Stunden täglich ausgeübt werden.